Allgemeine Geschäftsbedingungen

Stand Juni 2022

§ 1 Geltungsbereich/Rechtswahl/Gerichtsstand

(1) Die nachfolgenden Bedingungen gelten für sämtliche vertraglichen Beziehungen zwischen der Primus Service GmbH (nachfolgend „Primus“) und ihren jeweiligen Kunden (nachfolgend einheitlich auch „Kunde“) sowie alle daraus resultierenden Lieferungen und Leistungen, die Primus im Geschäftsverkehr mit dem Kunden erbringt, soweit es sich nicht um Geschäfte mit Verbrauchern handelt. Diese Bedingungen gelten auch, wenn sie bei späteren Verträgen nicht erwähnt werden.
(2) Es gelten ausschließlich diese Bedingungen. Anderslautende Bedingungen des Kunden werden keinesfalls Vertragsinhalt.
(3) Soweit gesetzlich zulässig, ist für alle Streitigkeiten aus oder in Zusammenhang mit dem geschlossenen Vertrag – einschließlich der Wirksamkeit des Vertrages selbst – ausschließlich das für Primus Geschäftssitz zuständige Gericht zuständig. Primus ist allerdings abweichend hiervon alternativ berechtigt, nach Primus‘ Wahl Ansprüche gegen den Kunden auch an dessen Geschäftssitz klageweise geltend zu machen.
(4) Für sämtliche wechselseitigen Ansprüche und Rechte aus oder in Zusammenhang mit dem geschlossenen Vertrag gilt ausschließlich deutsches Recht unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen vom 11. April 1980 über den Internationalen Warenkauf (CISG) sowie der Verweisungsvorschriften des deutschen Internationalen Privatrechts.

§ 2 Angebote, Vertragsabschluss
(1) Soweit nichts anderes vereinbart ist, sind alle Angebote von Primus stets freibleibend und unverbindlich.
(2) Ein wirksamer Vertrag kommt erst mit einer Bestätigung seitens Primus in Schrift- oder Textform zustande, spätestens jedoch durch Annahme der Lieferung oder Inanspruchnahme der Leistung durch den Kunden.

§ 3 Preise, Zahlungen
(1) Die Preise richten sich nach der zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses vereinbarten gültigen Preisliste von Primus. Soweit nicht ausdrücklich schriftlich anders vereinbart, gelten die vereinbarten Preise ab dem jeweiligem Lieferstandort der verkauften Ware (EXW Incoterms 2020) ohne Verladung. Verpackungs- und Frachtkosten; Zölle, Gebühren und öffentliche Abgaben bei Exportlieferungen sind in den vereinbarten Preisen nicht enthalten, es sei denn es wird anderes ausdrücklich schriftlich vereinbart. Zusätzliche oder geänderte Leistungen, die der Kunde nachträglich anordnet, sind gesondert zu vergüten. Der jeweilige Lieferstandort wird bei Vertragsschluss benannt.
(2) Alle Preise verstehen sich als Nettopreise. Evtl. anfallende Umsatzsteuer wird in der zum Zeitpunkt der Rechnungsstellung geltenden Höhe zusätzlich berechnet.
(3) Sofern nicht ausdrücklich schriftlich anders vereinbart, sind sämtliche Zahlungen unverzüglich nach Rechnungserhalt ohne Abzuge zu leisten.
(4) Primus ist nicht zur Vorleistung verpflichtet. Sofern Primus auf Zahlung Zug-um-Zug gegen Lieferung besteht und die entsprechende Zahlung bei Lieferung am vereinbarten Liefertermin nicht geleistet wird, ist Primus zum Rücktritt berechtigt.
(5) Gerät der Kunde in Verzug, so ist Primus berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 9 (neun) Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu berechnen. Die Geltendmachung eines höheren Verzugsschadens bleibt vorbehalten.

§ 4 Liefertermine, Fristen, Teilleistungen, Verzug
(1) Soweit nichts anderes ausdrücklich schriftlich vereinbart ist, liefert Primus ausschließlich ab dem jeweiligen, bei Vertragsschluss benannten Lagerstandort (EXW Incoterms 2020) ohne Verladung; dies gilt auch für den Gefahrübergang und den Erfüllungsort.
(2) Lieferfristen gelten nur bei ausdrücklicher schriftlicher individueller Vereinbarung als verbindlich. Die vereinbarten Lieferfristen sind mit Bestehen und Meldung der Versandbereitschaft eingehalten bzw. – falls zusätzlich eine Versendung von Primus übernommen wurde – mit dem fristgerechten Verlassen des jeweiligen Lagerstandorts. Im Übrigen erfolgt ein etwaiger Versand, sofern nichts anderes ausdrücklich schriftlich vereinbart ist, auf Gefahr des Kunden. Die Gefahr geht gemäß EXW Incoterms 2020 auf den Kunden über. Gerät der Kunde in Annahmeverzug, so ist Primus berechtigt, die Primus hieraus erwachsenden Aufwendungen zu verlangen. Zudem geht mit Eintritt des Annahmeverzuges die Gefahr des zufälligen Untergangs und einer zufälligen Verschlechterung der Ware auf den Kunden über.
(3) Lieferfristen sind nur dann verbindlich, wenn der Kunde rechtzeitig Lösungen zu allen von ihm für die Lieferung der Ware zu beantwortenden Fragen an Primus übermittelt hat. Hierzu zählen insbesondere der rechtzeitige Eingang sämtlicher vom Kunden zu beschaffender Unterlagen, etwaig vereinbarter Freigaben und Genehmigungen sowie die Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen und sonstigen Verpflichtungen des Kunden. Sind die vorgenannten Voraussetzungen nicht erfüllt, verlängern sich die Fristen angemessen; dies gilt nicht, sofern Primus die Verzögerung zu vertreten hat.
(4) Wird Primus selbst nicht beliefert, obwohl Primus bei zuverlässigen Lieferanten deckungsgleiche Bestellungen aufgegeben hat, wird Primus von der Leistungspflicht frei und kann vom Vertrag zurücktreten. Primus ist verpflichtet, den Kunden über die Nichtverfügbarkeit der Leistung unverzüglich zu unterrichten und wird jede schon erbrachte Gegenleistung des Kunden unverzüglich erstatten.
(5) Vertragsstrafenregelungen für den Fall verspäteter Lieferungen und Leistungen durch Primus werden keinesfalls Vertragsinhalt.
(6) Primus ist zu Teillieferungen und Teilleistungen berechtigt, sofern solche dem Kunden im konkreten Fall zumutbar sind. Teillieferungen sind stets dem entsprechenden Lieferanteil nach zu vergüten.
(7) Darüber hinaus ist Primus berechtigt, bis zu 10% der Vertragsmenge als Mehr- oder Mindermengen zu liefern, soweit dies dem Kunden zumutbar ist. Branchenübliche Mehr- und Minderlieferungen gelten nicht als Mangel und sind vom Kunden anzunehmen und zu bezahlen. Die Berechnung und Bezahlung erfolgen auf Grund der tatsächlich gelieferten Mengen.
(8) Gerät Primus mit der Lieferung in Verzug, so hat der Kunde Anspruch auf Ersatz des ihm nachweislich entstandenen Schadens. Primus‘ Haftung ist jedoch der Höhe nach beschränkt auf die bei Vertragsschluss vorhersehbaren und vertragstypischen Schäden, es sei denn es liegt eine vorsätzliche oder grob fahrlässig verursachte Pflichtverletzung vor oder ein Schaden, der auf der Verletzung des Lebens, Körpers oder der Gesundheit beruht und dessen zugrundeliegende Pflichtverletzung Primus oder Primus‘ Erfüllungsgehilfen zu vertreten haben. Für entgangenen Gewinn des Kunden haftet Primus gleichfalls nur im Falle einer vorsätzlichen oder grob fahrlässig verursachten Pflichtverletzung.
(9) Verursacht der Kunde eine Verzögerung der Lieferung oder des Versandes, so ist Primus berechtigt, die dadurch entstandenen Mehrkosten dem Kunden zu berechnen. Unbeschadet des Nachweises höherer oder niedrigerer Lagerkosten ist Primus jedenfalls berechtigt, dem Kunden ein Lagergeld in Höhe von 0,5% des Nettopreises der Gegenstände der betroffenen Lieferung pro abgelaufene Woche, jedoch insgesamt höchstens 5% des Nettopreises der Gegenstände der betroffenen Lieferung zu berechnen. Dieses Lagergeld wird bei der Berechnung der entstandenen Mehrkosten in Abzug gebracht.

§ 5 Höhere Gewalt
(1) In Fällen höherer Gewalt ist Primus für die Dauer und im Umfang der Auswirkung von der Verpflichtung zur Leistung befreit. Höhere Gewalt ist jedes außerhalb des Einflussbereichs von Primus liegende Ereignis, durch das Primus ganz oder teilweise an der Erfüllung seiner Verpflichtungen gehindert wird, insbesondere einschließlich Feuerschäden, Überschwemmungen und anderer Naturkatastrophen, Pandemien, Streiks und anderer Arbeitskampfmaßnahmen, Unruhen, kriegerischer Handlungen, behördlicher und gerichtlicher Maßnahmen sowie nicht von Primus verschuldeter Betriebsstörungen. Versorgungsschwierigkeiten und andere Leistungsstörungen auf Seiten der Vorlieferanten von Primus gelten nur dann als höhere Gewalt, wenn der Vorlieferant seinerseits durch ein Ereignis gemäß Satz 1 an der Erbringung der ihm obliegenden Leistung gehindert ist.
(2) Primus wird dem Kunden unverzüglich den Eintritt sowie den Wegfall der höheren Gewalt anzeigen und sich nach besten Kräften bemühen, die höhere Gewalt zu beheben und in ihren Auswirkungen soweit wie möglich zu beschränken.
(3) Primus ist berechtigt, die hiervon betroffenen Verträge zu kündigen, wenn die höhere Gewalt mehr als 14 (vierzehn) Tage andauert. Das Recht jedes Vertragspartners, den Vertrag aus wichtigem Grund zu kündigen, bleibt unberührt.

§ 6 Eigentumsvorbehalt
(1) An den von Primus gelieferten Waren behält Primus sich das Eigentum bis zur vollständigen Erfüllung sämtlicher Forderungen aus dem der Lieferung zugrunde liegenden Rechtsverhältnis vor (Vorbehaltsware). Bis dahin ist der Kunde nicht befugt, die Ware zu verpfänden oder zur Sicherheit zu übereignen.
(2) Der Kunde hat während der Dauer des Eigentumsvorbehaltes die Pflicht, die Ware pfleglich zu behandeln und in einem ordnungsgemäßen Zustand zu halten. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, hat der Kunde diese auf eigene Kosten vorzunehmen.
(3) Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Kunde Primus unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit Primus Klage gemäß § 771 ZPO erheben kann. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, Primus die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Kunde für die Primus entstandenen Kosten.
(4) Der Kunde ist nur berechtigt, die gelieferten Waren im ordentlichen Geschäftsgang zu verarbeiten oder mit anderen Sachen zu verbinden oder zu vermischen oder zu veräußern. Ein ordentlicher Geschäftsgang im Sinne dieser Bedingungen liegt nicht vor, wenn bei Veräußerungen des Kunden oder bei dessen sonstigen Verfügungen zugunsten Dritter die Abtretbarkeit seiner Vergütungsforderung an Dritte ausgeschlossen ist.
(5) Im Falle der Veräußerung wie der Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung tritt der Kunde schon jetzt die hierdurch gegen Dritte erlangten Forderungen und zwar in Höhe des Kaufpreises der Vorbehaltsware an Primus ab, ohne dass es einer besonderen Vereinbarung im Einzelfalle bedarf. Die Abtretung nimmt Primus schon jetzt an.
(6) Die Be- und Verarbeitung oder Umbildung der Vorbehaltsware durch den Kunden erfolgt stets namens und im Auftrag von Primus. Sofern die Vorbehaltsware mit anderen, Primus nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet wird, erwirbt Primus das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zu den anderen bearbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Dasselbe gilt für den Fall der Vermischung.
(7) Übersteigt der realisierbare Wert der seitens des Kunden an Primus gegebenen Sicherheiten die gesicherten Forderungen nicht nur vorübergehend insgesamt um mehr als 10 Prozent oder übersteigt der Schätzwert der seitens des Kunden an Primus gegebenen Sicherheiten 150% des Wertes der gesicherten Forderungen, ist Primus insoweit zur Freigabe der Sicherheiten nach Primus‘ Wahl verpflichtet, sofern der Kunde dies verlangt. Primus wird bei der Auswahl der freizugebenden Sicherheiten auf die berechtigten Belange des Kunden Rücksicht nehmen.

§ 7 Aufrechnung, Zurückbehaltung, Abtretung
(1) Dem Kunden steht das Recht zur Aufrechnung nur zu, wenn seine Forderungen unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
(2) Zurückbehaltungsrechte stehen dem Kunden nur zu, wenn sie aus demselben Vertragsverhältnis beruhen.
(3) Der Kunde darf seine Forderungen gegen Primus nur mit Primus‘ vorheriger schriftlicher Zustimmung an Dritte abtreten. § 354a HGB bleibt unberührt.

§ 8 Leihware, Mietsachen, Leergut
(1) Von Primus zur Nutzung zur Verfügung gestellte Gegenstände wie beispielsweise Geschirr, Bestecke, Gläser, Tische, Stühle etc. bleiben, unabhängig davon, ob sie kostenlos oder gegen Nutzungsentgelt zur Verfügung gestellt wurden, Eigentum von Primus. Alle Gegenstände sind nach Beendigung der vereinbarten Nutzungsdauer an Primus zurückzugeben.
(2) Auch sämtliche Transportbehälter und –mittel sowie zur Wiederverwendung bestimmte Verpackungen und Verpackungsmaterialien bleiben, soweit nicht ausdrücklich schriftlich anderes vereinbart wurde, Eigentum von Primus und sind zurückzugeben. Dies gilt insbesondere auch für Europaletten und Leergut (Pfandflaschen, -fässer, -kartuschen etc.), sofern sie/es nicht in Rechnung gestellt und zusätzlich bezahlt werden soll/en; das Gleiche gilt für den Transport und/oder die Darbietung von Speisen und Getränken bestimmte Gefäße und Gegenstände wie beispielsweise Geschirr, Karaffen, Kannen, Servierplatten, Terrinen, Töpfe, Bleche, Servierwagen oder Transportboxen.
(3) Gemietete oder geliehene Gegenstände, die mit Getränken und Speisen in Kontakt kamen, sind aus hygienischen Gründen gereinigt (insbesondere befreit von Speise- und Getränkeresten) zurückzugeben.
(4) Die Rücknahme gemieteter oder geliehener Gegenstände erfolgt stets nur unter Vorbehalt einer konkreten Überprüfung. Exakte Bruch- und Fehlmengen können erst nach erfolgtem Reinigungsprozess, technische Defekte nach erfolgter Funktionsprüfung ermittelt werden.
(5) Für in Verlust geratene gemietete oder geliehene Gegenstände haftet der Kunde in Höhe des Wiederbeschaffungswertes; für Beschädigungen an den Gegenständen haftet er in Höhe des Reparaturaufwandes, soweit dieser den Wiederbeschaffungswert nicht übersteigt. Die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens von Primus bleibt davon jedoch unberührt.
(6) Mietgebühren werden nach Kalendertagen berechnet. Als Mietbeginn gilt der Tag der Übernahme, als Mietende der Tag der Rückgabe der Mietsache. Bei verspäteter Rückgabe der Mietsache wird für jeden weiteren Tag die volle Mietgebühr eines Tages geschuldet. Weitere Ansprüche von Primus bleiben unberührt.
(7) Primus ist berechtigt, für die Dauer der miet- oder leihweisen Überlassung von Gegenständen eine angemessene Kaution zu verlangen. Die Kaution ist unverzinslich.

§ 9 Stornierungen
(1) Soweit dem Kunden nachfolgend das Recht zur Stornierung eingeräumt wird, ist die Stornierung schriftlich gegenüber Primus zu erklären. Für die Berechnung der nachfolgenden Fristen ist der Zugang der schriftlichen Stornierungserklärung bei Primus ausschlaggebend.
a. Der Kunde kann Verträge, welche die Verpflegung mit Speisen und Getränken – mit oder ohne Bewirtungsservice – in Räumlichkeiten oder Veranstaltungsorten von Primus oder beim Kunden zum Inhalt haben, jederzeit stornieren. Im Falle der Stornierung werden dem Kunden folgende pauschalierten Entgelte (in % vom Nettoauftragspreis) in Rechnung gestellt:
Stornierung bis 28 Tage vor Veranstaltungsbeginn 5 %
Stornierung bis 21 Tage vor Veranstaltungsbeginn 10 %
Stornierung bis 14 Tage vor Veranstaltungsbeginn 20 %
Stornierung bis 7 Tage vor Veranstaltungsbeginn 40 %
Stornierung bis 4 Tage vor Veranstaltungsbeginn 80 %
Stornierung ab 3 Tagen vor Veranstaltungsbeginn 100 %

b. Auch Verträge, die die separate Vermietung von Räumlichkeiten und Veranstaltungsorten – auch wenn die Vermietung im Zusammenhang mit anderen gebuchten oder bestellten Leistungen steht, die Miete für die Räumlichkeiten und Veranstaltungsorten jedoch in der Rechnung extra ausgewiesen und zusätzlich zu den anderen Leistungen bezahlt werden sollen – zum Inhalt haben, können vom Kunden jederzeit storniert werden. Der Kunde hat dann folgende pauschalierten Entgelte (in % vom Nettoauftragspreis) zu zahlen:
Stornierung bis 8 Wochen vor Mietbeginn keine Stornogebühren
Stornierung bis 15 Tage vor Mietbeginn 50 %
Stornierung ab 7 Tagen vor Mietbeginn 100 %
(2) Im Falle der anderweitigen Vermietung vermindern sich die Stornokosten um die Beträge, die durch die Weitervermietung der stornierten Räumlichkeiten und Veranstaltungsorten zum bestellten/reservierten Termin seitens Primus erzielt werden. Der Kunde verpflichtet sich jedoch bis zur anderweitigen Vergabe der vertraglich vereinbarten Veranstaltungsräume für die Dauer des Vertrages und unter der Berücksichtigung der vorstehenden aufgeführten Kostenregelung den daraus errechneten Betrag zu entrichten. Dem Kunden bleibt es vorbehalten, einen geringeren Schaden nachzuweisen.
(3) Stornogebühren fallen auch dann an, wenn die vertraglich vereinbarten Leistungen nur teilweise storniert wurden; in diesem Fall beziehen sich die obigen Pauschalen auf den Teil der stornierten Leistungen.

§ 10 Haftung
(1) Primus haftet, soweit nachfolgend nichts anderes geregelt ist, nach den gesetzlichen Bestimmungen für etwaige Mängel der von Primus gelieferten Ware innerhalb der vereinbarten Gewährleistungsfristen. Soweit nicht etwas anderes ausdrücklich schriftlich vereinbart ist, gilt Folgendes: (i) Primus‘ Spezifikationen, Produktangaben etc. stellen lediglich Leistungsbeschreibungen im Sinne (vereinbarte Beschaffenheit), und nicht Garantien des Verkäufers (weder selbstständige Garantien im Sinne des § 311 BGB, noch Beschaffenheitsgarantien im Sinne von § 443 BGB) dar, weitere, über die ausdrücklich vereinbarte Beschaffenheit hinaus gehenden Eigenschaften (negative Beschaffenheit) sind nicht geschuldet; (ii) eine bestimmte Eignung oder ein bestimmter Verwendungszweck ist nicht geschuldet, der Kunde trägt das Eignungs- und Verwendungsrisiko.
(2) Hat der Kunde eine von Primus gelieferte mangelhafte Sache gemäß ihrer Art und ihrem Verwendungszweck in eine andere Sache eingebaut oder an eine andere Sache angebracht, kann der Kunde etwaige Aufwendungen für das Entfernen der mangelhaften und den Einbau oder das Anbringen der nachgebesserten oder gelieferten mangelfreien Sache nur dann verlangen, wenn Primus die Mangelhaftigkeit der gelieferten Sache zu vertreten hat. Im Übrigen sind Ansprüche des Kunden wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil die von Primus gelieferte Ware nachträglich an einen anderen Ort als die Niederlassung des Kunden verbracht worden ist, es sei denn, die Verbringung entspricht ihrem bestimmungsgemäßen Gebrauch.
(3) Mängelansprüche des Kunden setzen stets voraus, dass der Kunde die von Primus gelieferte Ware unverzüglich nach der Ablieferung in der Art und Weise und in dem Umfang untersucht, wie dies nach ordnungsgemäßem Geschäftsgang tunlich ist, und, wenn sich ein Mangel zeigt, Primus unverzüglich in Schriftform Anzeige macht. Unterlässt er die Anzeige, so gilt Primus‘ Ware als genehmigt, es sei denn, dass es sich um einen Mangel handelt, der bei der Untersuchung nicht erkennbar war. Zeigt sich später ein solcher Mangel, so muss die Anzeige unverzüglich nach der Entdeckung gemacht werden; anderenfalls gilt die Ware auch in Ansehung dieses Mangels als genehmigt.
(4) Soweit vorstehend oder nachfolgend nichts anderes geregelt wurde, haftet Primus entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen für alle von Primus zu vertretenden Schäden, die bei der Erbringung der vertraglichen Leistung durch Primus oder Primus‘ Erfüllungsgehilfen entstehen. Primus‘ Haftung ist jedoch stets der Höhe nach beschränkt auf die bei Vertragsschluss vorhersehbaren und vertragstypischen Schäden, es sei denn es liegt Arglist oder eine vorsätzliche oder grob fahrlässig verursachte Pflichtverletzung vor oder ein Schaden, der auf der Verletzung des Lebens, Körpers oder der Gesundheit beruht und dessen zugrundeliegende Pflichtverletzung Primus oder Primus‘ Erfüllungsgehilfen zu vertreten haben. Auch Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz bleiben unberührt. Die Rechte des Kunden auf Nacherfüllung, Minderung und Rücktritt bleiben gleichfalls unberührt.
(5) Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche, beträgt zwölf Monate ab Ablieferung bzw. Leistungserbringung, es sei denn, es liegt eine vorsätzliche oder grob fahrlässig verursachte Pflichtverletzung vor oder eine Verletzung des Lebens, Körpers oder der Gesundheit, die auf einem von Primus oder Primus‘ Erfüllungsgehilfen zu vertretenden Mangel beruht, oder Primus hat den Mangel arglistig verschwiegen. §§ 438 Abs. 1 Nr. 2 und § 445b BGB bleiben unberührt.
(6) Im Rahmen der Nacherfüllung ausgetauschte Teile werden Primus‘ Eigentum. Der Kunde ist insoweit zur Rückübereignung verpflichtet.

§ 11 Mängel, die auf Vorgaben oder unsachgemäße Handhabung des Kunden zurückzuführen sind
(1) Ist ein Mangel zurückzuführen auf Vorgaben des Kunden oder auf von Drittlieferanten auf Veranlassung des Kunden gelieferte oder von dem Kunden vorgeschriebene Stoffe, Produkte oder Bauteile, haftet Primus nicht, auch nicht anteilig, für diesen Mangel, wenn Primus den Kunden vor der Lieferung auf die Problematik hingewiesen hat oder die Problematik für Primus als Fachunternehmen nicht erkennbar war.
(2) Jegliche Gewährleistung oder Haftung für Mängel oder Schäden, die sich aus der unsachgemäßen Handhabung, Transport, Lagerung, Weiterverarbeitung etc. der Produkte ergeben, ist ausgeschlossen, es sei denn, dies wäre von Primus zu vertreten.

§ 12 Geschäftsgeheimnisse
Der Kunde ist verpflichtet, alle kaufmännischen und technischen Einzelheiten der Beauftragung als Geschäftsgeheimnis zu behandeln. Von Primus hergestellte Konzepte, Entwürfe, Software, Zeichnungen, Werkzeuge, Muster, Modelle, Marken oder ähnliches bleiben ausschließlich Primus‘ Eigentum und dürfen an Dritte nur mit Primus‘ vorheriger ausdrücklicher schriftlicher Zustimmung weitergereicht werden.